Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen

Frage(n):

Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag zeitnah auslaufen wird?

Was kann ein Arbeitgeber tun, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers auslaufen wird, der Arbeitgeber jedoch zwingend auf die Mitarbeit des Arbeitnehmers angewiesen ist?

Antwort:

Ein Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) befristet beschäftigt, wenn der Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist. Ein solcher Arbeitsvertrag liegt nach § 3 Abs. 1 S. 2 TzBfG dann vor, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages kalendermäßig bestimmt ist (in diesen Fällen spricht man von einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag) oder wenn sich die Dauer aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Dann ist von einem zweckbefristeten Arbeitsvertrag die Rede. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag auflösend zu bedingen. Eine auflösende Bedingung eines Arbeitsvertrages liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis bei Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses enden soll (Bsp.: die Einstellung unter dem Vorbehalt der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat, § 99 Abs. 1 BetrVG.)

Wenn ein Arbeitsvertrag befristet ist, ist dies zunächst wegen der grundsätzlich im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit zulässig, wenngleich die Befristung auch zulässig sein muss. Für eine Befristung wesentlich ist jedoch gerade, dass das Arbeitsverhältnis ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien endet. Es bedarf somit keiner Kündigung, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Aus diesem Grund finden auch keine Kündigungsschutzbestimmungen Anwendung. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können somit einseitig dazu verpflichtet werden, das Vertragsverhältnis zu verlängern.

Hiervon unberührt bleibt jedoch insbesondere die Möglichkeit des Arbeitnehmers, eine Befristungskontrollklage zu erheben. Geht der Arbeitnehmer davon aus, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, § 17 S. 1 TzBfG.

Weiterführende Informationen:

Die wichtigsten Bestimmungen über die Zulässigkeit von Befristungen finden Sie im TzBfG. (externer Link)

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