Informationsweitergabe von Gesundheitsdaten

Frage(n):

Darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten (hier: zum Gesundheitszustand) erheben und weitergeben?

Antwort:

Da es sich hierbei um eine Frage mit datenschutzrechtlichem Einschlag handelt, müssen zunächst einige Begrifflichkeiten definiert werden:

  1. Unter personenbezogenen Daten versteht man gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte bzw. identifizierbare Person beziehen (sog. „betroffene Person“).
  2. Das Erheben von personenbezogenen Daten stellt einen Unterfall der Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. Eine Verarbeitung meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Auch das Speichern und das Übermitteln/Weitergeben stellen eine Verarbeitung dar.
  3. Personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, stellen Gesundheitsdaten i. S. d. Art. 4 Nr. 15 DS-GVO dar.

Da Gesundheitsdaten besonders sensible personenbezogene Daten darstellen, sind diese auch umfassend zu schützen. Dieser besondere Schutz ist durch Art. 9 DS-GVO garantiert.

Weiterführende Informationen:

Eine weitreichende Orientierungshilfe zum Gesundheitsdatenschutz finden Sie hier. (externer Link)

Sorgt man sich als Arbeitnehmer darüber, dass der Arbeitgeber Daten zum Gesundheitszustand (Bsp.: COVID-19-Erkrankung) weitergibt, sind diese nur bedingt begründet, denn ob der Arbeitgeber überhaupt von den Gründen für die Arbeitsunfähigkeit erfährt, ist in das Ermessen des Arbeitnehmers gestellt.

Nicht nur in Bezug auf die Corona-Pandemie gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, die Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Ärzte müssen zwar alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden, allerdings schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Auskunft über die Gründe seiner Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt auch für konkrete Nachfragen seitens des Arbeitgebers. Anders als an das Gesundheitsamt erfolgt auch keine Meldung durch den behandelnden Arzt an den Arbeitgeber.

Weiterführende Informationen:

Die Verordnung über Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz finden Sie hier. (externer Link)

Wenn sich der Arbeitnehmer also dazu entschließt, dem Arbeitgeber die COVID-19-Erkrankung nicht mitzuteilen, entfällt auch denklogisch die Frage nach der berechtigten Weitergabe dieser Daten.

Selbstverständlich ist es dem jeweiligen Arbeitnehmer jedoch freigestellt, den Arbeitgeber aus freien Stücken hierüber zu informieren. Sofern seitens des Arbeitnehmers eine freiwillige Informationsweitergabe über eine belegte COVID-19-Erkrankung an den Arbeitgeber erfolgt, muss dieser auch sämtliche Maßnahmen ergreifen, um den Gesundheitsschutz im Unternehmen zu gewährleisten. Ob hierbei auch die Weitergabe der Gesundheitsdaten erfasst ist, hängt vom Einzelfall ab. So wird bspw. ein 3-Mann-Betrieb allein durch die Mitteilung eines an COVID-19-Erkrankten Kollegen durch A an B wissen, dass es sich um C handeln muss. Anders verhält sich dies bspw. ein einer Abteilung, in der momentan ohnehin mehrere Arbeitnehmer arbeitsunfähig sind, jedoch nur einer an COVID-19 erkrankt ist.

Jedenfalls sollte jedoch verhindert werden, dass z. B. durch namentliche Nennungen Schuldzuweisungen entstehen. Empfehlenswert ist darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden. Datenschutzgrundsätze sind jedoch vom Arbeitgeber in jedem Fall einzuhalten.

Weiterführende Informationen:

Nähere Informationen zur „Datenschutzgrundverordnung“ inklusive gesetzlicher Grundlagen finden KMU mit Unternehmenssitz in Bayern im ESF-Projekt Virtkomp.

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