Kindergarten-Zuschuss

Frage(n):

Kann man sich den Kindergartenzuschuss des Freistaates auszahlen lassen?

Antwort:

Hintergrund: Seit dem 1. April 2019 werden Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit (ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung des Kindes) vom Freistaat Bayern bezuschusst. Die Auszahlung des Kindergartenzuschusses erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz). Demnach haben die Kommunen als Träger der Kindertageseinrichtungen oder private Träger die Beitragszuschüsse für jedes Kindergartenkind zu beantragen. Sie bekommen anschließend die Summe der Beitragszuschüsse (100,00 € pro Kind) vom Freistaat Bayern als staatliche Förderung zur Verfügung gestellt. Hierbei ist die Fördervoraussetzung, dass die Einrichtungen dafür eine Reduzierung des Elternbeitrags in Höhe des Zuschusses (also um 100,00 €) vornehmen. Sollte der tatsächliche Elternbeitrag niedriger als dieser Zuschuss sein, bleibt der überschießende Betrag beim Träger.  

Zur Beantwortung der Frage: Dies bedeutet, dass die Träger zwar die Pflicht zur Senkung des Kindergartenbeitrags in der Höhe des Förderbeitrags haben, den Eltern aber der staatliche Beitragszuschuss an sich nicht direkt zusteht, sondern nur indirekt in der Form, dass dadurch ihr zu zahlender Beitrag sinkt. Dies gilt auch in Zeiten von Corona.

Hinsichtlich der Zahlung von Elternbeiträgen und einer möglichen Beitragsentlastung in Zeiten von Corona sei auf folgenden Beitrag verwiesen: KiTa-Beitrag und Essensgeld (Beitragsentlastung)

Weiterführende Informationen:

Weitere Informationen zur Kindertagesbetreuung und zum Kindergartenzuschuss auch im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie hier: (externer Links)

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/faq-coronavirus-betreuung.php

https://www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld/

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