Kontakt mit dem Lebenspartner

Frage(n):

Sollte auf einen Kontakt mit dem Lebenspartner verzichtet werden, sofern man keinen gemeinsamen Haushalt hat, sondern der Lebenspartner mit (einer) anderen Person(en) in einem Haushalt lebt (z. B. Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft; innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt lebende Ehegatten)?

Antwort:

Grundsätzlich ist man in der derzeitigen Situation angehalten, soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Es haben sowohl der Bund als auch die Länder verbindliche Beschlüsse erlassen, an die man sich zu halten hat.

Der Bund hat in seinem Beschluss vom 22. März 2020 u. a. folgende Regelungen zum Umgang mit anderen Menschen erlassen:

1. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren,

2. in der Öffentlichkeit ist zu anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts ein Abstand von mind. 1,5 m einzuhalten,

3. in der Öffentlichkeit darf man sich nur allein, mit einer anderen nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Personen des eigenen Hausstands aufhalten.

Außerdem sind die Landesregierungen nach § 32 S. 1 IfSG dazu ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Bayern hat aufgrund dieser Ermächtigung die „Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV)“ erlassen.
Hier heißt es in § 4 Abs. 2 BayIfSMV, dass die eigene Wohnung nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlassen werden darf. Solche werden in § 4 Abs. 3 BayIfSMV aufgeführt, wobei diese Aufzählung wegen „insbesondere“ nicht abschließend zu verstehen ist. Ein triftiger Grund ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 BayIfSMV auch gegeben, wenn man den Lebenspartner im privaten Bereich besucht.

Von entscheidender Bedeutung ist daher die Definition des Lebenspartners. Dieser Begriff ist jedoch weder legaldefiniert, noch herrscht Einigkeit darüber, welche konkreten Konstellationen hierunter zu subsumieren sind. Abzustellen ist hierbei wohl darauf, ob sich beide Personen als „Lebenspartner“ verstehen.

Kontakt mit dem Lebenspartner ist also grundsätzlich möglich und erlaubt. Man sollte jedoch hierbei abwägen, welche anderen Personen, die ggf. im selben Haushalt mit dem eigenen Lebenspartner leben, man dem Risiko einer Übertragung mit dem Corona-Virus aussetzt. Insbesondere wenn ältere Personen oder sonstige Personen einer Risikogruppe im Haushalt leben, sollten Kontakte vermieden werden.

Hinweis: Sollte man die eigene Wohnung ohne triftigen Grund nach § 4 Abs. 2 BayIfSMV verlassen, droht ein Bußgeld von 150€.

Weiterführende Informationen:

Den Bußgeldkatalog des Bayerischen Gesundheitsministeriums finden Sie hier.

Den bundesweit geltenden Beschluss über die Einschränkung sozialer Kontakte finden Sie hier.

Aktualisiert:

Unabhängig vom Vorliegen einer Lebenspartnerschaft hat die Bayerische Staatsregierung mit Gültigkeit ab dem 20.04.2020 nun, wie in vielen anderen Bundesländern ebenfalls, die sog. „1 plus 1 Lösung“ eingeführt. Das bedeutet, dass künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft auch mit EINER Person außerhalb des eigenen Haushalts begangen werden kann und nicht mehr auf den Hausstand beschränkt ist, vgl. insoweit § 5 Abs. 3 Nr.7 2. BayIfSMV.

Weiterführende Informationen:

Den Link zur Zweiten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) finden Sie hier. (externer Link)

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