Maßgeblicher Zeitpunkt Mehrwertsteuer bei Werkvertrag

Frage(n):

Wie verhält es sich, wenn ein Handwerker seine Leistung im Juni erbringt, die Rechnung aber erst im Juli erfolgt. Wie hoch ist dann die Mehrwertsteuer;16 % oder 19%?

Antwort:

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht auch für Werkverträge im Hinblick auf das Handwerk eine vom 1.07.2020 bis zum 31.12.2020 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% vor.

Die Bestimmung des geltenden Steuersatzes im Einzelfall bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Leistung vollständig beendet worden ist. Im Werkvertragsrecht ist eine Leistung mit der Abnahme des Werkes vollständig beendet. Wird nun eine Rechnung für die Leistung ausgestellt, gilt für die Bestimmung der Umsatzsteuer nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern der Zeitpunkt der Abnahme gem. § 640 BGB. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die Rechnung innerhalb von 6 Monaten ab Leistungserbringung gestellt werden muss, § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Ist demnach das Werk vor dem 01.07.2020 abgenommen worden, beträgt die Umsatzsteuer 19%, auch wenn die Rechnung erst ab dem 01.07.2020 ausgestellt wird.

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