Unbezahlter Urlaub

Frage(n):

Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter in unbezahlten Urlaub schicken?

Kann ein Mitarbeiter aufgrund der Korona-Krise (unbezahlt) freigestellt werden?

Antwort:

Grundsätzlich ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unbezahlter Urlaub nicht vorgesehen. Arbeitnehmer haben demnach keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub, es sei denn ein Unternehmen hat eigene Regelungen dazu im Arbeitsvertrag festgelegt. Das BUrlG sieht lediglich den bezahlten, gesetzlichen Jahresurlaub vor.
Unbezahlter Urlaub steht im Grunde einer unbezahlten Freistellung gleich. Der Arbeitgeber kann jedoch einseitig keine unbezahlte Freistellung anordnen und Mitarbeiter in unbezahlten Urlaub schicken. Die unbezahlte Freistellung ist nur möglich, wenn der Arbeitsnehmer dies ausdrücklich verlangt oder der Vereinbarung selbst zustimmt. Liegt keine Zustimmung des Arbeitnehmers vor, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf volles Gehalt.
Liegt jedoch eine Vereinbarung über unbezahlten Urlaub zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor, ist vor allem im Interesse des Arbeitsnehmers zu beachten, dass nach vier Wochen der Sozialversicherungsschutz entfällt und der Arbeitnehmer damit nicht mehr krankenversichert ist.
Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer jedoch nicht einfach nach Hause schicken, ohne den Lohn weiterhin zu zahlen. Auch wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, denn Betrieb vorübergehend zu schließen, muss er gem. § 615 BGB das Entgelt weiterzahlen.
Individuelle Vereinbarungen über Teilzeit sind möglich, können aber nicht verlangt werden.
Auf Grund der aktuellen Situation erscheint die Umstellung auf Kurzarbeit daher für die meisten Unternehmen die bessere Lösung zu sein. In der Kurzarbeit bekommt der Arbeitnehmer dann auch für den Lohn bzw. Gehaltsausfall Kurzarbeitergeld.

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