Zahlungsaussetzung >wegen< Corona

ACHTUNG!
Der nachfolgende Beitrag ist wegen der ausgebliebenen Verlängerung obsolet geworden. Die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung aus Art. 5 § 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht keinen Gebrauch gemacht hat.

Frage(n):

Wie kann ich als Mieter glaubhaft machen, dass die Nichtleistung meiner Mietzinszahlung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht, d. h. dass zwischen der Nichtleistung und der Corona-Pandemie ein Zusammenhang besteht?

Antwort:

Damit das Kündigungsrecht des Vermieters vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 suspendiert ist, muss der Mieter Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der Corona-Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung lassen sich verschiedenste Möglichkeiten anbringen, die u. a. davon abhängen, ob der Mieter die Immobilie privat nutzt oder ob es sich um einen Mieter einer Gewerbeimmobilie handelt. Der Mieter, der die Immobilien privat nutzt, kann beispielsweise entsprechende Nachweise, eine Versicherung an Eides Statt vorlegen oder sich sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung bspw. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen bzw. über den Verdienstausfall sein.
Der Nachweis über die Untersagung/Einschränkung des Betriebs durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung kann für Mieter von Gewerbeimmobilien ein geeignetes Mittel darstellen, um diesen Zusammenhang glaubhaft zu machen.

Weiterführende Hinweise:

Inwiefern allgemein die Möglichkeit besteht, aktuellen Mietzinsverpflichtungen nicht nachkommen zu müssen finden sie in der Frage „Kann der Mieter Mietzahlungen in der Corona-Krise einfach kommentarlos aussetzen?“ beantwortet.

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